Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist die Schwere des Dienstvergehens, die vorliegend allenfalls im mittelschweren Bereich anzusiedeln ist.

Zwar kann dienstpflichtwidrigem Verhalten im Zusammenhang mit Anordnungen zu amtsärztlichen Untersuchungen insbesondere nach Art. 65 Abs. 2 BayBG eine erhebliche Schwere zukommen (s.o.), die vom Schweregrad sogar bis an den eines unerlaubten Fernbleibens vom Dienst herankommen kann (vgl. VG München, U.v. 9.5.2022 – M 13L…

Begründet ein außerdienstliches Verhalten Zweifel an der Verfassungstreue eines Beamten, ist darin ein außerdienstliches Dienstvergehen zu sehen

1. Begründet ein außerdienstliches Verhalten Zweifel an der Verfassungstreue eines Beamten, ist darin ein außerdienstliches Dienstvergehen zu sehen. Wäre ihm aufgrund dessen eine mangelnde Verfassungstreue vorzuwerfen, würde es sich um eine innerdienstliche Pflichtverletzung handeln, weil die Verfassungstreue nicht auf einen dienstlichen Kontext beschränkt und daher…

Zurückstufung eines Beamten bei einem schweren Dienstvergehen

Eine Zurückstufung nach § 30 LDG (juris: DG BW) kommt auch dann in Betracht, wenn der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat, das jedoch aufgrund entlastender Gesichtspunkte noch nicht zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt hat.(Rn.32) (Rn.39) Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Disziplinarsenat Entscheidungsdatum:26.07.2017Aktenzeichen:DL 13 S 552/16 Tenor Auf die Berufung des Klägers wird…

Reaktivierung nach Wiedererlangung der Dienstfähigkeit

1. Maßstab für die Beurteilung der Wiederherstellung der Dienstfähigkeitbildet das abstrakt-funktionelle Amt, also der mögliche Einsatzbereich des Beamten aufgrund seines statusrechtlichen Amtes bei der letzten Beschäftigungsbehörde. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die materielle Beweislast für die behauptete Wiederherstellung der Dienstfähigkeit trägt der Ruhestandsbeamte. (Rn. 68)…

Aktuelle Fälle

Rücknahme einer Ernennung als Beamtin auf Widerruf bei arglistiger Täuschung Eine Tätigkeit für ein Magazin, das nach Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden erwiesen rechtsextreme und verfassungsfeindliche Inhalte verbreitet ist nicht mit einer Berufung ins Beamtenverhältnis vereinbar. Die Dienstbehörde darf für die Beurteilung eines solchen Magazins als rechtsextrem…