Beratungsfelder
Beamtenrecht ist ein Teil des öffentlichen Rechts. Es gehört zum einen als Teil zum Staatsrecht sowie zum anderen Teil zum Verwaltungsrecht. Das Beamtenrecht ist bindend. Eine individuelle Abweichung ist nicht möglich. Begründungen, Änderungen oder Beendigungen sind nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Möglichkeiten durchzuführen.
Der Bund hat für die eigenen Beamten gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG eine gesonderte Zuständigkeit. Deshalb gibt es u.a. ein Bundesbeamtengesetz (BBG), Bundesbesoldungsgesetz (BbesG) und Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).
Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG gibt dem Bund die Kompetenz für die Statusrechte und –pflichten der Beamten in Ländern und Kommunen, mit ausdrücklicher Ausnahme des Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrechts. Diese Regelungen erfolgen – neben dem für alle Dienstherrn geltenden Art. 33 Abs. 5 GG – durch das Beamtenstatusgesetz. Das übrige Dienstrecht, ihre Besoldung und Versorgung regeln die Länder durch eigene Normen.
Besoldungsrecht ist die Gesamtheit der Bestimmungen, die die Grundlagen, Einzelheiten und Besonderheiten der Bezahlung der Beamten, Richter und Soldaten regeln. Das Besoldungsrecht ist ein eigenständiges, durch viele Besonderheiten gekennzeichnetes Spezialgebiet, das rechtssystematisch dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.
Verfassungsrechtliche Grundlagen und Grundsätze
Grundlage und gleichzeitig Grenze aller Besoldungsgesetze ist Artikel 33 GG.
Dieser enthält als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Danach ist der Dienstherr verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm einen nach seinem Dienst, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards, einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.
Bei der Konkretisierung der amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum.
Alimentation ist der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung und Versorgung für den Beamten und seine Familie auf Lebenszeit. Er wird üblicher Weise dahingehend umschrieben, dass “der Dienstherr verpflichtet ist, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren und ihm einen nach seinem Dienst, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards, einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren” (BVerfGE 8, 1, 16 f.; 16, 94, 51; 55, 372, 292; 70, 251, 267; 99, 300, 317 ff.).
Dem Gesetzgeber steht bei der Ausgestaltung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der die Möglichkeit eröffnet, ein flexibles und den jeweiligen Anforderungen entsprechendes Dienstrecht zu entwickeln (vgl. nur BVerfGE 97, 350, 376 ff. mit weiteren Nachweisen).
Einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhalt des Besitzstandes in Bezug auf ein einmal erreichtes Einkommen im Besoldungsrecht der Beamten gibt es dabei nicht (BVerfGE 15, 167, 198; 44, 249, 263).
Mit der föderalen Struktur des Grundgesetzes besaßen zunächst der Bund und die Länder ab dem 23. Mai 1949 die Kompetenz zur Regelung der Besoldung ihrer Beamten. Dies führte schnell zu einer sich “hochschaukelnde” Besoldung in den Ländern, so dass in einem ersten Schritt eine Kompetenzverlagerung auf den Bund mit dem 22. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 363) erfolgte.
Da weitere Strukturmaßnahmen der Länder – insbesondere die Einführung von Zulagen gleichwohl zu erheblichen Unterschieden in der Besoldung von Beamten bei gleichem Amt und gleicher Tätigkeit führte, wurde mit Verfassungsänderung vom 18. März 1971 (BGBl. I, S. 206) der Besoldungsföderalismus aufgelöst und mit der Neuregelung des Artikels 74 a GG eine Vereinheitlichung des zersplitterten Besoldungsrechts für alle Beamten und Richter des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorgenommen. Fortan wurde durch Bundesgesetz in den folgenden Jahrzehnten ein einheitliches und transparentes Besoldungsrecht geschaffen, Länderregelungen waren nur noch dort möglich, wo dies bundesrechtlich ausdrücklich vorgesehen war.
Dienstrechtsreformgesetz 1997
Versorgungsreformgesetz 1998
Besoldungsstrukturgesetz 2002
Öffnung des BBesG im Bereich Sonderzahlung und Urlaubsgeld 2003/2004
Änderung des Grundgesetzes und Reföderalisierung der Besoldung und Versorgung ab September 2006
Besoldungsrecht aktuell
Die Besoldung wird durch Gesetz oder den danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Beamten des Bundes gilt das Bundesbesoldungsgesetz und die aufgrund dessen erlassenen Rechtsverordnungen. Für Beamte der Länder und der Kommunen gelten die jeweils für das Bundesland geltenden Landesbesoldungsgesetze und Rechtsverordnungen.
Zwischenzeitlich haben fast alle Länder eigene Besoldungsgesetze erlassen bzw. das Bundesbesoldungsrecht in Landesrecht überführt und/oder teilweise Änderungen/Streichungen vorgenommen. An den grundsätzlichen Strukturen der Besoldung hat sich wenig geändert, wenn es auch im Detail – z. B. im Bereich der Grundbesoldung – zwischenzeitlich erhebliche Unterschiede gibt.
Die nachstehenden Grundsätze der Besoldung gelten für die Besoldungsordnungen in Bund und Ländern.
Die Besoldung richtet sich nach dem statusrechtlichen Amt. Beamte führen die Amtsbezeichnung des jeweils übertragenen statusrechtlichen Amtes.
In den Besoldungsordnungen A (A-Besoldung – aufsteigende Besoldung), B (B-Besoldung – feste Besoldung), C bzw. W (C- bzw. W-Besoldung) und R-Besoldung sind die wesentlichen Ämter ausgewiesen
Im Bund sind die Ämter in den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes den Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 in aufsteigender Reihenfolge zugeordnet. Die Ämter des höheren Dienstes sind sowohl der Besoldungsordnung A (A 13 bis A 16 ebenfalls aufsteigend) als auch der Besoldungsordnung B (B 1 bis B 11) zugeordnet. Die B-Besoldung sieht Festgehälter vor.
Die Ämter und die ihnen entsprechenden Dienstbezüge der Professoren, Hochschulassistenten und Dozenten sind in der Besoldungsordnung W (W 1 bis W 3) geregelt. Die bis zum 31. Dezember 2004 im Amt befindliche Professoren und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen konnten auf Wunsch in der bis dahin geltenden C-Besoldung verbleiben (C 1 bis C 4), jedoch jederzeit auf Antrag in das neue System wechseln.
Richter erhalten ihre Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung R mit den Besoldungsgruppen R 1 bis R 10 (R 1 und R 2 aufsteigende Gehälter, ab R 3 feste Gehälter).
Für jede der Besoldungsordnungen gibt es – in jedem Bundesland einzeln sowie den Bund gesondert – eine aktuelle Besoldungstabelle, die das Grundgehalt der Beamten, Soldaten und Richter betragsmäßig ausweist.